Satzung der SLG „Schwalm-Nette“

gemäß Beschluss der Gründerversammlung vom 20.06.1997
zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 22.10.1999

Rechtsform

Die Schießleistungsgruppe „Schwalm-Nette“ ist ein Zusammenschluss von Freunden des Schießsports im Rahmen der Gliederung des Bundes der Militär- und Polizeischützen e. V. (BDMP). Sie hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Für sie gilt die Satzung des BDMP in seiner jeweils gültigen Fassung sowie die vorliegende Satzung

Zweck

Die SLG „Schwalm-Nette“ pflegt den Großkaliber-Schießsport, wie er vom BDMP e.V. getragen wird. Sie bildet Mitglieder im Schießen aus, bereitet auf die Sachkundeprüfung vor und gewährleistet die Teilnahme an Wettkämpfen. Sie führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des BDMP e, V. durch.

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Antragstellung auf Aufnahme, spätestens mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung der SLG und die jeweils geltenden schießsportlichen Regelungen und Bestimmungen des BDW e.V. an. Eine Anmeldung im BDW e.V. hat unverzüglich nach der Anmeldung in der SLG zu erfolgen. Die Aufnahme neuer Mitglieder muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Richtlinie zur Aufnahme neuer Mitglieder

Für die Neuaufnahme in die SLG bedarf es der Anwesenheit von 60 % der Mitglieder, von denen sich ¾ der abzugebenden Stimmen für eine Neuaufnahme aussprechen müssen.

Probezeiten

Die Probezeit für neu aufzunehmende Mitglieder beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung der Probezeit ist möglich.

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der SLG.

Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt den Vorstand zur Bildung und zur Verfügung der Eigenmittel der SLG. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, kann unabhängig davon aber jederzeit aus besonderem Grund einberufen werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der ¾ Mehrheit der Mitglieder.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus vier (4) Mitgliedern und fährt diese Tätigkeit ehrenamtlich aus:

  1. Vorstandsvorsitzende/r
  2. stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r
  3. Kassierer/in
  4. Schriftführer/in

Er kann ausschließlich aus den Gründungsmitgliedern gewählt werden. Von den tatsächlichen Gründungsmitgliedern können Mitglieder in den Status des Gründungsmitgliedes erhoben werden.

Er führt die Geschäfte der SLG und vertritt diese nach außen. Der Vorstandsvorsitzende hält den Kontakt zum Bundes- und Landesverband und leitet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt den Schießleiter.

Der Schießleiter

Die SLG hat einen oder mehrere Schießleiter. Die Schießleiter müssen fachlich qualifiziert sein (bestandene Sachkundeprüfung o. Schießleiterlehrgang).

Versicherung

Die Mitglieder der SLG sind in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V. versichert gegen Schäden, die aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch von Schusswaffen und Munition entstehen. Die Bestimmungen der Versicherung sind zu beachten.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • den schießsportlichen Anweisungen des Schießleiters Folge zu leisten
  • einen geordneten Schießbetrieb zu ermöglichen und zu unterstützen
  • nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen
  • eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, so dass sie gegen Missbrauch und Wegnahme geschützt sind
  • Waffen nur in nicht schussbereitem Zustand ordnungsgemäß zu transportieren
  • Mitglieder können zur Ausrichtung eigener Wettkämpfe herangezogen werden und haben diese tatkräftig zu unterstützen
  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der SLG zu wahren, bei der Verwirklichung ihrer Ziele mitzuwirken und ihre Anordnungen zu befolgen
  • Die Beiträge bis zum Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Schießbetrieb

  1. Die SLG führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen wird von einem Schießleiter beaufsichtigt.
  2. Gastschützen mit eigenen Waffen haben vor Beginn des Schießtrainings dem Schießleiter ihre Waffenbesitzkarte vorzulegen.

Sachkunde

Sachunkundige Antragsteller haben innerhalb der Probezeit an einem Sachkundelehrgang teilzunehmen. Die Sachkundeprüfung ist innerhalb von 3 Monaten nach Aufnahme in die SLG abzulegen.

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

Austritt

Ein Austritt aus der SLG ist zum Ende des Kalenderquartals mit 6 Wochen Kündigungsfrist möglich. Überzählige Beiträge werden zurückerstattet.

Ausschluss

Jedes Mitglied, das schießsportlichen Anweisungen des Schießleiters während des Schießens nicht Folge leistet wird der Schießbahn verwiesen. Der Ausschluss aus der SLG erfolgt auf Beschluss des Vorstandes, muss aber auf der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ein Ausschluss aus der SLG ist beim Vorliegen triftiger Gründe jederzeit möglich:

Bei nachfolgend aufgeführten Verstößen ist ein sofortiger Ausschluss möglich:

  1. grob unsportliches oder grob fahrlässiges Verhalten
  2. vereinsschädigendes oder grob unehrenhaftes Verhalten

Waffenmissbrauch

Waffenmissbrauch hat den sofortigen Ausschluss durch den Vorstand zur Folge und Bedarf nicht der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

Bei einem Ausschluss aus der SLG verliert der Ausgeschlossene den Rechtsanspruch auf überzählige Beitragszahlungen.

Auflösung

Die Auflösung der SLG kann durch eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen. Vorhandene Mittel sind treuhänderisch zu verwalten.

Inkrafttreten

Die Satzung wurde durch Beschluss der Gründungsversammlung am 20.06.1997 angenommen.